NUTZEN SIE DEN FÖRDERCHECKER FÜR IHRE BAV !
Wirtschaftsmanagement für betriebliche Altersversorgung
Ihre Clearingstelle für die Durchführungswege und Förderumsetzungen in der bAV!
Wir klären für Sie den Durchführungsweg sowie die Umsetzung der Förderansprüche in Ihrem Unternehmen. Viele allgemeine Durchführungswege von Arbeitgebern sind in Datenbanken gemeldet, zusätzlich regeln eine Vielzahl von allgemeinverbindlichen sowie Haustarifverträgen die weiteren Umsetzungen in den jeweiligen Unternehmen und Branchen.
Schreiben Sie uns eine Mail mit Ihren Kontakt- und Arbeitgeberdaten. Wir kümmern uns dann nach Rücksprache mit Ihnen, absolut diskret und unter strengster Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes um den Rest. (siehe Datenschutzinformation).
clearingstelle@wirtschaftsmanagement-bav.de
Hier finden Sie Informationen und Vorgaben zu dem Thema: Tarifverträge
Allgemeinverbindliche Tarifverträge: => Link (klick)
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann nach § 5 Tarifvertragsgesetz einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss auf Antrag einer Tarifvertragspartei unter bestimmten Voraussetzungen für allgemeinverbindlich (av) erklären.
Von den rund 73.000 als gültig in das Tarifregister eingetragenen Tarifverträgen sind zurzeit 476 allgemeinverbindlich (245 Ursprungs- und 231 änderungs- bzw. Ergänzungstarifverträge), darunter 173, die (auch) in den neuen Bundesländern gelten. Der Bestand an allgemeinverbindlichen Tarifverträgen unterliegt durch neue Allgemeinverbindlicherklärungen bzw. durch das Außerkrafttreten allgemeinverbindlicher Tarifverträge ständigen Veränderungen.
Quelle: Auszug aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Arbeitsrecht- Allgemeinverbindliche Tarifverträge, April 2011)
Auszug z.B. Tarifregister Schleswig-Holstein: => Link (klick)
Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein führt ein Tarifregister; dort werden Tarifverträge registriert, die im Land Schleswig-Holstein gültig sind.
Für ein Arbeitsverhältnis gelten Tarifverträge, wenn sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer tarifgebunden sind, das heißt: der Arbeitgeber muss dem vertragsabschließenden Arbeitgeberverband und der Arbeitnehmer der vertragsabschließenden Gewerkschaft als Mitglied angehören; im Arbeitsvertrag ganz oder teilweise auf einen Tarifvertrag verwiesen wird; der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde.
Tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhalten die Tarifverträge von ihrem jeweiligen Verband beziehungsweise ihrer Gewerkschaft.
Quelle: Auszug aus dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein: Arbeitsmarkt- Arbeitsrecht Tarifregister, April 2011)
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